§ 2 Abs 2 BPersVG
Personalvertretung 20.01.1994, A 1-PVAK/94
Die Verpflichtung der PersV, für die Einhaltung und Durchführung geltender Vorschriften einzutreten, hat auch ihre Kehrseite. Sie setzt voraus, dass sich die PersV auch selbst an die geltenden Vorschriften hält und bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben von der bestehenden Rechtslage ausgeht. Nur so kann die PersV auch, wie es ebenfalls ihre Pflicht ist (§ 2 Abs 2 BPersVG), dem öffentlichen Wohl dienen und auf die Erfordernisse eines geordneten Dienstbetriebes Rücksicht nehmen.