§ 41 BPersVG
Personalvertretung 14.02.1994, A 3-PVAK/94
Die PVAK ist nur zur Überprüfung der Geschäftsführung der Org der PersV, nicht aber der Tätigkeit einzelner PersV oder auch nur einer Wählergruppe berechtigt.
§ 41 BPersVG
Personalvertretung 14.02.1994, A 3-PVAK/94
Die PVAK ist nur zur Überprüfung der Geschäftsführung der Org der PersV, nicht aber der Tätigkeit einzelner PersV oder auch nur einer Wählergruppe berechtigt.