§ 18 Abs 2 Z 6 FrG (Aufenthaltsverbot, bestimmte Tatsache, unrichtige Angaben gegenüber österreichischen Behörden zur Erlangung der Einreise bzw Aufenthaltsberechtigung; Scheinehe)
§§ 19, 20 FrG (Schutz des Privat- und Familienlebens; Interessenabwägung)