§ 19 FrG (Aufenthaltsverbot, Eingriff in Privat- und Familienleben nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend erforderlich; Schutz des wirtschaftlichen Wohl des Landes, Abgabenhinterziehung)
§ 20 Abs 1 FrG (Unzulässigkeit des Aufenthaltsverbotes, Interessenabwägung, nur private und familiäre Interessen des Fremden)