§ 2 AufG (Aufenthaltsbewilligung, Festlegung der Anzahl durch Verordnung)
§ 9 Abs 1 AufG (Register betreffend Zahl der bereits erteilten Bewilligungen)
§ 9 Abs 3 AufG (Erreichen der Höchstzahl, Verschiebung der Entscheidung bzw Abweisung der Anträge; keine verfassungsrechtlichen Bedenken, hier keine Bedachtnahme auf das Privat- und Familienleben des Fremden, Berücksichtigung im Fall der Ausweisung)