§ 36 Abs 1 Z 2 WehrG (Befreiung von der Präsenzdienstpflicht; besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche Interessen; Harmonisierungspflicht, Angabe konkreter Hinderungsgründe erforderlich)
VwGH 14.11.1995, 95/11/0179
Der bel Beh kann nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie zu dem Ergebnis gelangte, dass der Bf seine Harmonisierungsbemühungen nicht konkretisiert hat. Er hat sich zwar bereits im VerwVerf darauf bezogen, dass er vergebl eine Vertretung gesucht habe, er hat dies jedoch nicht hinreichend konkretisiert. Auch das vorgelegte Schreiben der Wirtschaftskammer Wien, in dem ua ausgeführt wird, dass es „nicht möglich sein dürfte“, einen Angestellten zu finden oder auszubilden, der in der Lage sei, ein Unternehmen mit mehr als 100 Beschäftigten interimist zu führen, lässt keinen konkreten Hinderungsgrund erkennen. Schließl stellt der Bf auch in seiner Beschw keine konkreten Behauptungen auf, welchen Versuch er unternommen habe, um für eine Vertretung während der Ableistung seines Präsenzdienstes zu sorgen, sodass auch die Relevanz des behaupteten VerfMangels durch Nichtvernehmung von Zeugen nicht erkennbar ist. Abw.