§ 9 BPersVG
Personalvertretung 20.01.1993, A 67-PVAK/93
Unter allgemeinen Personalangelegenheiten sind alle das Personal (die Bed) betreffenden Maßnahmen und nicht nur dienstrechtliche Angelegenheiten im engeren Sinn zu verstehen. So wurde etwa in der Untersagung des Alkoholverkaufs im Casino des Bundesheeres während der Normaldienstzeit eine solche allgemeine Personalangelegenheit erblickt. Hingegen können Weisungen des Direktors der Akademie an Personen des Lehrkörpers, ein konkretes Hausarbeitsthema so zu formulieren, dass es den Anforderungen des § 22 der Allgemeinen Prüfungsvorschrift für Lehramtsprüfungen entspricht (Berufsbezogenheit bzw schulpraktischer Bezug des Themas), auch dann nicht als allgemeine Personalangelegenheit erachtet werden, wenn solche Weisungen an mehrere Personen des Lehrkörpers erfolgt sein sollten. Es handelt sich dabei um Weisungen des Leiters der Unterrichtsanstalt betreffend die gesetzeskonforme Ausgestaltung des Unterrichts. Derartig pädagogische Weisungen im Einzelfall sind § 9 Abs 2 lit a BPersVG nicht zu unterstellen.