§ 63 Abs 3 AVG (Berufung, begründeter Berufungsantrag; Wertung der Berufungsausführungen vor den Hintergrund der und als Reaktion auf die Bescheidbegründung)
VfGH 27.02.1996, B 3421/95
Soweit die Begr des von der BH Dornbirn erlassenen StrafErk die als erwiesen angenommene Tat zum Gegenstand hat, ist sie dadurch gekennzeichnet, dass sie überhaupt keine näheren Sachverhaltsfeststellungen trifft, sondern sich mit einem allg gehaltenen Hinweis auf die als glaubwürdig bezeichnete Anzeige begnügt; sie unterlässt es aber auch, auf deren Inhalt in irgendeiner Weise (uzw nicht einmal in Form einer gerafften) Wiedergabe einzugehen. Der Hinweis darauf, dass der angezeigte Sachverhalt vom Beschuldigten „im Zuge des ordentl Verf nicht bekämpft“ wurde, und dass deshalb die Beh keinerlei Veranlassung sieht, an der Richtigkeit der Anzeige zu zweifeln, vermag das Fehlen einer näheren Sachverhaltsfeststellung nicht zu ersetzen.