§ 17 Abs 3 AVG (Akteneinsicht, Ausnahme; Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Person; Verweigerung der Akteneinsicht, Partei, Verfahrensanordnung; Bekämpfung mit dem Endbescheid)
§ 44 Abs 3 AVG (mündliche Verhandlung, Beendigung der Beweisaufnahme; Verlosung der Niederschrift bzw Wiedergabe der Aufnahme mit Schallträger, Schluss der Verhandlung)