§ 18 Abs 4 AVG idF vor BGBl 1995/471 (Bescheid, Ausfertigung; Unterschrift des Genehmigenden oder Beglaubigenden essentiell, wenn keiner der Sonderfälle des § 18 Abs 4 AVG vorliegt; vervielfältigte Ausfertigung, Beisetzung des Namens des Genehmigenden essentiell, Unterschrift des Genehmigenden oder Beglaubigenden kann diesfalls vervielfältigt sein)
VfGH 26.02.1996, B 135/95