§ 359b Abs 2 GewO 1994 (Betriebsanlagengenehmigung, vereinfachtes Verfahren; Verordnung des BMwA, die jene Betriebsanlagen bezeichnet, die dem einfachen Verfahren zu unterziehen sind; Annahme einer widerlegbaren Genehmigungsfähigkeit der in der Verordnung aufgezählten Anlagen; fehlende Parteistellung der Nachbarn durch Verfahrensbeschleunigung sachlich gerechtfertigt; keine formalgesetzliche Delegation)