§ 77 Abs 1 GewO 1994 (Betriebsanlage, Genehmigung, erforderlichenfalls unter Auflagen; Gastgärten)
§ 148 Abs 1 erster Satz GewO 1994 (Gastgarten auf öff Grund oder an öff Verkehrsflächen; Betriebszeitengarantie bis 22 bzw 23 Uhr, wenn der Gastgewerbeinhaber nur Speisen und Getränke verabreicht und lautes Sprechen, Singen und Musizieren untersagt; keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Nachbarinteressen)