§ 2 Abs 1 ZDG (Recht auf Ausnahme von der Wehrpflicht, Zivildiensterklärung innerhalb eines Monats ab Abschluss des Stellungsverfahrens; gilt nur für Wehrpflichtige, die erstmals tauglich befunden wurden)
§ 76a Abs 2 Z 1 ZDG (Zivildiensterklärungen bis 11. 4. 1994)