§ 76a Abs 2 ZDG (Zivildiensterklärungen bis 11. 4. 1994)
§ 76a Abs 3 ZDG (Wehrpflichtige, die bis 11. 3. 1994 vorübergehend untauglich waren, Frist für Zivildiensterklärung bis ein Monat ab Abschluss des Stellungsverfahrens, bei dem sie neuerlich tauglich befunden werden; nicht auch bei vorzeitiger Entlassung aus Präsenzdienst)