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VwGH 14. 11. 1995, 95/11/0257 (ZIVILDIENST)

JudikaturZIVILDIENSTZfV 1996/2422ZfV 1996, 893

§ 76a Abs 2 ZDG (Zivildiensterklärungen bis 11. 4. 1994)

§ 76a Abs 3 ZDG (Wehrpflichtige, die bis 11. 3. 1994 vorübergehend untauglich waren, Frist für Zivildiensterklärung bis ein Monat ab Abschluss des Stellungsverfahrens, bei dem sie neuerlich tauglich befunden werden; nicht auch bei vorzeitiger Entlassung aus Präsenzdienst)

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