§ 117 Abs 1 WRG (E der Wasserrechtsbehörde ua über die Pflicht zur Leistung von Kosten; auch Kosten nach § 123 WRG erfasst)
§ 117 Abs 4 WRG (keine Berufung zulässig, jedoch sukzessive Zuständigkeit der o Gerichte; keine Zuständigkeit des VwGH)
§ 123 Abs 1 WRG (kein Kostenersatz im Bewilligungs- und Widerstreitverfahren)