§ 1 Z 1 AsylG 1991 (Flüchtlingseigenschaft, Arbeitslosigkeit)
VwGH 25.04.1995, 94/20/0790
Den (bei Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes wesentl) niederschriftl Angaben des Bf lässt sich nicht entnehmen, dass er irgendwelchen, den staatl Beh seines Heimatlandes zuzurechnenden Verfolgungshandlungen, die auf seine politische Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit zurückzuführen gewesen wären, ausgesetzt gewesen sei. Er selbst führt die mangelhafte Auftragslage (als Frachtunternehmer, Fernfahrer) auf den Golfkrieg zurück, der hauptsächl jene Länder betraf, die er befahren hatte. Dass es ihm jedoch verwehrt gewesen wäre, seinem oder einem ähnl Beruf in einem anderen Teil seines Heimatlandes nachzugehen, behauptet er selbst nicht. Arbeitslosigkeit bzw Entlassung aus einer Arbeitsstelle könnte jedoch nur dann von Asylrelevanz sein, wenn dies in einem der in der Konv gen Gründen ihre Ursache hat und darüber hinaus damit eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage des Bf verbunden war, sodass für ihn ein weiterer Verbleib in seinem Heimatland unzumutbar gewesen wäre.