§ 1 Z 1 AsylG 1991 (Flüchtlingseigenschaft, Beweiswürdigung, Inhaftierung in der Türkei)
VwGH 25.04.1995, 94/20/0784
Wenn die bel Beh es als „unglaubwürdig“ erachtet, dass der Bf 51/2 Monate ausschließl infolge der Teilnahme an einer verbotenen Versammlung ohne entsprechendes Gerichtsverfahren in der Türkei inhaftiert gewesen sei, so ist ihr nicht zu folgen, da ihre Begründung, daraus müsse man folgern, „dass die türkische Polizei erst nach dieser Anhaltung die Vermutung gehegt habe“, dass der Bf sich politisch betätigt habe, mit den Regeln der Logik nicht in Einklang steht, gab doch der Bf anlässl seiner Vernehmung auch an, dass bei dem von ihm besuchten Nevroz-Fest sehr wohl auch prokurdische Parolen geschrieen worden seien, der Versammlung daher ein durchaus politischer Aspekt einzuräumen ist. Daran anknüpfend widerspricht es auch keineswegs den Denkgesetzen, dass Teilnehmer an einer derartigen Versammlung als politische Agitatoren in polizeil Gewahrsam genommen werden. Wenn sich aber - im vorl Fall von der bel Beh festgestellt - die Haftzeit über ein nach rechtsstaatl Prinzipien vertretbares Maß ausdehnte und Misshandlungen und Folter angewendet wurden, kann eine sich aus der Intensität dieser Maßnahmen ergebende Asylrelevanz nicht mehr ohne weiteres in Abrede gestellt werden.