§ 18 Abs 1 FrG (Aufenthaltsverbot, Vorliegen bestimmter Tatsachen, gewichtiges Fehlverhalten, anderer als im Abs 2 genannter Aufenthaltsverbotsgrund; Scheinehe)
VwGH 28.04.1995, 95/18/0441
Der Umstand, dass in einem konkreten Fall keiner der im § 18 Abs 2 FrG - beispielsweise - angeführten Aufenthaltsverbotsgründe verwirklicht worden ist, hat nicht zwingend die Verneinung der Berechtigung der im § 18 Abs 1 leg cit umschriebenen Annahme zur Folge. Vielmehr ist nach stRsp ein best Fehlverhalten eines Fremden aufgrund des Gewichtes dieses Verhaltens unter dem Gesichtspunkt davon betroffener maßgebl öff Interessen unmittelbar - ohne dass es des Dazwischentretens einer der Tatbestände des § 18 Abs 2 FrG bedürfte - dem § 18 Abs 1 leg cit subsumierbar (VwGH 19.01.1995, 94/18/1053; 01.02.1995, 94/18/0231). Dass aber die rechtsmissbräuchl Eingehung einer Ehe mit einer österr Stb zum Zweck der Beschaffung fremdenrechtl bedeutsamer Berechtigungen ein Gesamtfehlverhalten des Fremden darstellt, das als best Tatsache iSd § 18 Abs 1 FrG zu werten ist, welche die dort umschriebene Annahme in Ansehung der öff Ordnung (konkret des öff Interesses an einem geordneten Fremdenwesen) rechtfertigt, hat der GH schon wiederholt ausgesprochen (VwGH 19.01.1995, 94/ 18/1053).