§ 19 Abs 1 Z 2 AsylG 1991 (Asylverfahren, Abweisung nicht rechtzeitige Mitteilung der Änderung der Abgabestelle; Abweisung nur bei Unmöglichkeit einer Verfahrensführung)
VwGH 25.04.1995, 94/20/0468
2. Im BeschwFall hat die bel Beh im angef B überhaupt nicht dargetan, auf welche Erhebungen sie ihre Auffassung, der Bf sei in die Türkei verzogen, gestützt hat. In den vorgelegten VerwAkten findet sich in dieser Hinsicht nur die Ablichtung eines die aufrechte Meldung des Bf an seiner auch jetzt bestehenden Anschrift dartuenden Meldezettels. Aufhebung wegen inhaltl Rechtswidrigkeit.