§ 7 Abs 1 AsylG 1991 (Wiedereinsetzung bei Versäumung; materiell-rechtliche oder verfahrensrechtliche Frist)
VwGH 14.03.1995, 94/20/0528
Die bel Beh hat die Berufung des Bf, soweit sich diese gegen die Zurückw des von ihm erhobenen A auf WE in den vorigen Stand „gegen die Versäumung der in § 7 Abs 1 des AsylG festgelegten einwöchigen Frist zur Antragstellung, um in den Genuss einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung zu gelangen“ richtete, in Übereinstimmung mit der Begr des B des Bundesasylamtes vom 17. 5. 1994 abgewiesen. Hiebei gingen beide Beh davon aus, dass die in § 7 Abs 1 AsylG 1991 normierte Frist zu verstehen sei, weshalb eine WE nicht in Frage komme. Dem hat der Bf ledigl entgegengehalten, es könne dem G kein Hinweis entnommen werden, dass es sich bei besagter Frist um eine materiell-rechtl handle und dass diese zeitl genau definierte Frist als eine verfahrensrechtl anzusehen sei.