§ 19 Abs 1 AsylG 1991 („Abweisen“ oder „zurückweisen“; Unterschied zu AVG)
VwGH 21.02.1995, 94/20/0440
Der Bf erachtet sich unter Bezugnahme auf das Erk des VfGH v 30.06.1994, B 1698/93, mit dem seine Beschw abgewiesen und dem VwGH abgetreten werden durch den auf Abweisung lautenden Spruch des angef B deshalb in seinen sonstigen Rechten verletzt, weil, obwohl der VfGH ausgeführt habe, dass das Wort „abzuweisen“ in § 19 Abs 1 AsylG 1991 iSv „zurückzuweisen“ ausgelegt werden könne, der angef B eine Abweisung ausspreche, durch die der Bf wegen der damit verbundenen res-judicata-Wirkung gehindert sei, einen neuerlichen A auf Asylgewährung einzubringen.