§ 62 Abs 4 AVG (Bescheid, offenkundige Schreibfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten, Berichtigung; Ausführungen zu wasserrechtlicher Seite in einem baurechtlichen Berufungsbescheid, gleichzeitig Erlassung eines wasserrechtlichen Berufungsbescheides; erkennbare Unrichtigkeit; Adressierung des Bescheids an Firma, Richtigstellung auf die natürliche Person)
VwGH; 29.08.1995, 95/05/0107