§ 18 Abs 4 AVG (Ausfertigungen, Inhalt, Form; vervielfältigte Ausfertigung; Unterschrift oder Beglaubigung auf der zu vervielfältigenden Ausfertigung)
VwGH 29.08.1995, 95/05/0080
Erledigung ohne Unterschrift dessen, der die Erledigung genehmigt hat, und ohne Beglaubigung. VwGH geht von „Zulässigkeit des Unterbleibens einer Beglaubigung im Falle der Vervielfältigung“ aus, wenn dem „Originalbescheid“ die Unterschrift des Genehmigenden beigesetzt ist (dem Bf wurde keine Kopie des vom VwGH als „Originalbescheid“ bezeichneten Schriftstücks übermittelt, die übermittelte Ausfertigung ist eine Kopie einer anderen Ausfertigung, die keine Unterschrift oder Beglaubigung trug).