- AVG (Bescheid, Rechtskraft, Grenzen; Enden der Bescheidwirkungen, kein Anspruch auf Aufhebung des Bescheids; verwaltungspolizeilicher Auftrag, Erfüllung)
VwGH 29.08.1995, 95/05/0172
In der Beschw wird angeführt, dass die Hoffassade vor A-Stellung bis zum ersten Stock „durch Abschlagen schadhafter Verputzteile, Auftragen von Neuverputz und Neufärbelung“ grundlegend renoviert worden sei, und andererseits die Bf vor Erlassung des BerufungsB im März 1995 „die ansonsten bestehenden losen Verputzteile entfernen und den Verputz“ hätten „instandsetzen“ lassen. Wenn man aufgrund dieser Behauptungen davon ausgeht, die Bf hätten die mit B vom 12. 12. 1990 angeordneten baupolizeil Aufträge erfüllt, werden die Bf durch die Nichtaufhebung dieses B in keinen Rechten verletzt. Die normative Wirkung von baupolizeil Aufträgen reicht nämlich immer nur soweit, als den Aufträgen nicht entsprochen wurde. Wurden die Aufträge erfüllt, kommt diesen keinerlei normative Bedeutung mehr zu. In der Rechtsordnung (insb in dem im vorliegenden Fall zur Anwendung kommenden AVG) ist für rk Be, denen (sei es nun von Beginn an oder nach Zeitablauf) keine normative Wirkung zukommt, nicht vorgesehen, dass ein Rechtsanspruch auf ihre Aufhebung nach Ablauf ihrer normativen Wirksamkeit besteht. Die Bf können daher durch die Nichtbehebung des rk Bauauftrages aus diesem Grund nicht in Rechten verletzt sein. Abw.