§ 52 lit a Z 13b StVO (Halte- und Parkverbot; Voraussetzungen für Zulässigkeit der Kundmachung durch Aufstellung nur eines Verkehrszeichens)
VwGH 22.03.1995, 94/03/0076
Nach VwGH 30.11.1994, 94/03/0075, genügt zur Kundmachung eines Halte- und Parkverbotes die Aufstellung eines einzigen Verkehrszeichens nur dann, wenn durch die Anbringung von Pfeilen iSd § 52 Z 13a Abs 2 lit c StVO unter Beifügung einer Entfernungsangabe der Verbotsbereich festgelegt ist. Der Aufstellung bloß eines einzigen Verkehrszeichens ohne solche zusätzl Angaben entspricht dem G nicht. Mangels einer gehörigen Kundmachung ist im gegenständl Fall das Verbot des Haltens und Parkens nicht wirksam verordnet.