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VwGH 24. 5. 1995, 93/03/0313 (STRASSENPOLIZEI)

JudikaturSTRASSENPOLIZEIZfV 1996/1957ZfV 1996, 749

§ 5 Abs 4 bis 7b StVO idF vor BGBl 518/1994 (durch Alkohol beeinträchtigter Zustand; ärztliche Untersuchung; Kreis der für Untersuchung in Betracht kommenden Ärzte; Begriff der öffentlichen Krankenanstalt)

VwGH 24.05.1995, 93/03/0313

Eine „Vorführung“ iSd §§ 5 Abs 4 bis 7b, 99 Abs 1 lit c StVO liegt vor, wenn ein Organ der Straßenaufsicht eine in einem Verdacht iSd § 5 Abs 6 StVO stehende Person mit einem im öff Sanitätsdienst stehenden Arzt bzw mit einem diensthabenden Arzt einer öff Krankenanstalt (vgl hiezu § 5 Abs 7a StVO) in Verbindung bringt (vgl VwGH 14.01.1987, 85/03/0027). Maßgebl ist somit, dass der Arzt, dem die betr Person zwecks Blutabnahme vorgeführt wird, ein im öff Sanitätsdienst stehender (oder bei einer BPolbeh tätiger) Arzt bzw ein diensthabender Arzt einer öff Krankenanstalt ist. Gem § 14 des KAG sind unter öff Krankenanstalten solche der im § 2 Abs 1 Z 1 bis 5 bezeichneten Arten zu verstehen, denen das Öffentlichkeitsrecht verliehen worden ist. Diesem Umstand hat die bel Beh nicht hinreichend Bedeutung beigemessen und hiezu im angef B keine Feststellungen getroffen. Wenn die bel Beh - in ihrer Gegenschrift - die Auffassung vertritt, dass es sich beim gegenständl Unfallkrankenhaus um ein „jederzeit und für jedermann zugängliches Krankenhaus“ handle, reicht dies für die Beurteilung einer öff Krankenanstalt nicht aus.

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