§ 45 Abs 1 StVO (Ausnahmebewilligung von Verkehrsbeschränkungen; Erforderlichkeit kumulativen Vorliegens aller Voraussetzungen; diesbezügliche Darlegungspflicht des Antragstellers)
VwGH 22.03.1995, 94/03/0083
Die Bfin hat im VerwVerf nicht vorgebracht, die von ihr beabsichtigten Vorhaben ließen sich bei Einhaltung der durch die V der BH Schwaz festgelegten Gewichtsbeschränkungen nicht durchführen, obwohl es an ihr gelegen wäre, das Vorliegen der Voraussetzungen für die beantragte Ausnahmebew darzutun. Die Bew der Benutzung von Straßen mit einem Fahrzeug mit größeren als den zulässigen Gewichten gem § 45 StVO ist näml ua von der Voraussetzung abhängig, dass sich das beabsichtige Vorhaben anders nicht durchführen lässt. Aus dem Wortlaut des § 45 Abs 1 StVO ergibt sich, dass für eine Ausnahmebew sämtl Voraussetzungen gegeben sein müssen (VwGH 14.02.1975, 1934/73). Abw.