§ 49 Abs 3 StudFG (Ruhen des Anspruches, Gründe; Eintritt kraft Gesetzes bei Vorliegen der abschließend geregelten Tatbestände, Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht geboten, Anspruch auf Studienbeihilfe bleibt unberührt)
§ 49 Abs 3 StudFG (Ruhen des Anspruches, Gründe; Eintritt kraft Gesetzes bei Vorliegen der abschließend geregelten Tatbestände, Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht geboten, Anspruch auf Studienbeihilfe bleibt unberührt)