§ 49 Abs 1 KHStG (Nostrifizierung, Abschluss eines gleichwertigen ausländischen Studiums; Gleichwertigkeitsprüfung, Einbeziehung nur solcher Fächer, die durch Nachweise belegt werden)
§ 49 Abs 5 KHStG (Nostrifizierung unter Bedingungen, wenn einzelne Voraussetzungen nicht zutreffen; nicht wenn mehr als die Hälfte der Lehrveranstaltungen nicht nachgewiesen werden konnte)