§ 3 Abs 1 Z 1 StudFG (Geltungsbereich, österreichische Staatsbürger, die ordentliche Hörer an österreichischen Universitäten sind)
§ 6 Z 2 StudFG (Voraussetzung für Gewährung, dass der Studierende noch kein Studium oder gleichwertige Ausbildung absolviert hat; gleichwertige Ausbildung in Form eines ausländischen Studiums erst bei voller Gleichwertigkeit iSd § 40 AHStG )