§ 339 Abs 2 GewO 1994 (Besondere Verfahrensbestimmungen, Anmeldungsverfahren, genaue Bezeichnung des Gewerbes; „Vermietung von Spielausstattung und Spielleitung“ nicht ausreichend)
VwGH 23.05.1995, 94/04/0178
Der genauen Bezeichnung des Gewerbes kommt für den Berechtigungsumfang eines Gewerbes entscheidende Bedeutung zu (§ 29 erster Satz GewO 1994). Dem Erfordernis der genauen Bezeichnung des Gewerbes nach § 339 Abs 2 leg cit wird jeder in einer Gewerbeanmeldung verwendete Begriff gerecht, dessen Inhalt sich eindeutig (gegebenenfalls auch nur unter Heranziehung von Fachliteratur oder des GA eines SV) bestimmen und keinen Zweifel über den damit umschriebenen Gegenstand lässt, sofern die Bezeichnung wenigstens in ihrer Bedeutung dem in Betracht kommenden Abnehmerkreis geläufig ist. Entscheidend ist somit für die Beurteilung, ob ein in der Gewerbeanmeldung verwendeter Begriff „genau“ iSd § 339 Abs 2 leg cit ist, allein die Frage, ob dieser Begriffsinhalt eindeutig abgrenzbar ist. Es wird dabei vom Zweck der ges Vorschrift und vom allg Sprachgebrauch des betroffenen Berufskreises abhängen, ob die Unschärfe eines Begriffes noch erträgl ist. Die bei der Anmeldung eines freien Gewerbes gewählte Bezeichnung des Gewerbes muss daher insb eine eindeutige Abgrenzung gegenüber nicht freien Gewerben und gegenüber solchen Tätigkeiten ermöglichen, die der GewO überhaupt nicht unterliegen.