§ 13 Abs 4 GewO 1994 (Gewerbeausübung, Ausschlussgründe, Nichtanwendung des Abs 3 bei Abschluss eines Zwangsausgleiches im Rahmen eines Konkursverfahrens; ebenso bei Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels ausreichendem Vermögen zur Deckung des Konkursverfahrens)