§ 87 Abs 2 GewO 1994 (Gewerbeberechtigung, Entziehung, Eröffnung des Konkurses oder Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels zur Deckung des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens, Absehen, Erwartung der Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen gleichermaßen bei Fälligkeit, Vorhandensein liquider Mittel)
VwGH 28.02.1995, 94/04/0127