§ 17 Abs 2 Z 6 FrG (Ausweisung im Interesse der öffentlichen Ordnung; Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens, Missachtung der Paß- und Sichtvermerkspflicht, keine bloß geringfügige Berührung der öffentlichen Ordnung)
§ 17 Abs 2 Z 6 FrG (Ausweisung im Interesse der öffentlichen Ordnung; Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens, Missachtung der Paß- und Sichtvermerkspflicht, keine bloß geringfügige Berührung der öffentlichen Ordnung)