§ 13 Abs 1 AufenthaltsG (Frist zur Bewilligung nach dem AufenthaltsG, bestehende Aufenthaltsberechtigungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AufenthaltsG bleiben unberührt, Beantragung mit Ablauf der Geltungsdauer; materiell-rechtliche Frist, Nichteinhaltung führt zum Untergang des Anspruches)
VwGH 09.03.1995, 95/18/0150