§ 2 Abs 2 Z 3 AsylG 1991 (Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; Schlechterstellung durch Anwendung des AsylG 1991; Verfolgungssicherheit; mangelnde Erhebungen)
VwGH 28.03.1995, 94/19/1377
Der Asylbeh obliegt gemäß § 3 AsylG 1991 eine E darüber, ob einem Asylwerber Asyl zu gewähren ist, wobei einem solchen Antrag nur dann stattzugeben ist, wenn nach diesem BG glaubhaft ist, dass der Asylwerber Flüchtling und die Gewährung von Asyl nicht gemäß § 2 Abs 2 und 3 leg cit ausgeschlossen ist. Es müssen demnach im Falle der Asylgewährung kumulativ beide Voraussetzungen vorliegen, was bedeutet, dass es dann, wenn schon eine dieser Voraussetzungen (wie insbesonders die des § 2 Abs 2 Z 3 AsylG 1991) fehlt, rechtl nicht mehr der Klärung bedarf, ob allenf die weitere dieser Voraussetzungen (die Flüchtlingseigenschaft) gegeben wäre. Hat die bel Beh daher von dem im vorl BeschwFall herangezogenen Ausschließungsgrund des § 2 Abs 2 Z 3 leg cit zu Recht Gebrauch gemacht, dann wäre es nicht rechtswidrig, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft des Bf nicht geprüft hätte (VwGH 26.01.1995, 94/19/0416).