§ 2 Abs 2 Z 3 AsylG 1991 (Rechtsunkenntnis; Verfolgungssicherheit)
VwGH 02.03.1995, 94/19/1393
Auch in der Beschw verweist der Bf darauf, dass er von seiner Heimat aus keine Gelegenheit gehabt habe, sich zu erkundigen, „wo und in welchem Land ich wann einen Asylantrag stellen“ müsse; er habe die einschlägigen Best nicht gekannt, die Auslegung der Drittstaatenklausel durch die bel Beh würde ihn daher für „Unwissenheit“ bestrafen.