§ 2 Abs 2 Z 3 AsylG 1991 (Verfolgungssicherheit; Behauptungslast)
VwGH 02.03.1995, 94/19/1350
Der Bf hat bei seiner niederschriftlichen Vernehmung ua vorgebracht, er sei Mitte Juni 1990 legal nach Ägypten gereist und habe sich zwei Monate in Kairo aufgehalten. Er habe in Ägypten jedoch keinen Arbeitsplatz finden können und deshalb beschlossen, nach Syrien zu reisen. Dort habe er ein rumänisches Visum beantragt und er sei am 10. 10. 1990 nach Rumänien gereist, wo er sich bis 9. 2. 1992 aufgehalten habe. In Rumänien sei er keiner geregelten Arbeit nachgegangen, sondern er habe von dem zuvor in Lybien verdienten Geld gelebt. Weil er jedoch keine Arbeitsmöglichkeit gehabt hätte, habe er sich entschlossen, Rumänien zu verlassen.