§ 2 Abs 2 Z 3 AsylG 1991 (Vorliegen von Verfolgungssicherheit; Asylverfahren)
VwGH 02.03.1995, 94/19/1340
Soweit sich die Bfin dagegen wendet, dass es „sicher nicht im Sinne des Asylrechts (sei), im erstmöglichen Staat um Asyl anzusuchen“, so ist ihr Recht zu geben, dass keine Verpflichtung besteht, in einem sicheren Drittstaat Asyl zu beantragen; für die Annahme von „Verfolgungssicherheit“ iSd § 2 Abs 2 Z 3 AsylG 1991 kommt es jedoch nicht darauf an, ob die Bfin in Italien Asyl erhalten hätte. Entscheidend ist vielmehr, dass der Asylwerber im Drittstaat keiner Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt war und auch wirksamen Schutz vor Abschiebung in den Verfolgerstaat hatte, ohne dass es darauf ankam, wie lang er sich in dem Drittstaat aufgehalten hat, welche Absichten er dabei verfolgt hat und ob sein Aufenthalt den dortigen Behörden bekannt und von ihnen geduldet war (VwGH 21.04.1994, 94/19/1004, 1005). Es ist daher auch nicht entscheidend, ob - wie die Bfin noch ausführt - das Verf um Asylgewährung in der Republik Italien überhaupt durchführbar gewesen wäre.