§ 6 Abs 2 AufenthaltsG (Aufenthaltsbewilligung, Antragstellung vom Ausland, kein rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich bei Inkrafttreten des AufenthaltsG)
VwGH 09.03.1995, 94/18/0970
Im BeschwFall ist die Gültigkeitsdauer des letzten dem Bf erteilten Sichtvermerkes am 30. 5. 1993, somit vor Inkrafttreten des AufenthaltsG (gem dessen § 15 Abs 1 mit 1. 7. 1993), abgelaufen, weswegen die Übergangsregelung des § 13 Abs 1 AufenthaltsG nicht zum Tragen kam. Dies hatte zur Folge, dass der Bf rechtens nicht in der Lage war, die Erteilung einer AufenthaltsBew „unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften (§ 4 Abs 2 )“, also vom Inland aus, zu beantragen (§ 13 Abs 1 zweiter Satz AufenthaltsG), vielmehr im Grunde des § 6 Abs 2 erster Satz leg cit gehalten war, seinen A vom Ausland aus zu stellen. Da diesem Erfordernis nicht entsprochen wurde, steht die Abw des A des Bf mit dem G in Einklang (VwGH 15.12.1994, 94/18/0778). Der behauptetermaßen in der A-Abw (statt - Zu- rückw) gelegene „formale Fehler“ liegt nicht vor, da nach dem Gesagten die für den Bf negative E nicht auf eine „verspätete A-Stellung“ zu stützen war und von der Beh zutreffend auch nicht gestützt wurde.