§ 5 Abs 1 AufenthaltsG (Aufenthaltsbewilligung, Versagung, nicht ausreichende Unterkunft, Begründungspflicht)
§ 36 Abs 2 VwGG (Säumnisbeschwerden, Frist an die belangte Behörde zur Nachholung des versäumten Bescheides; kein Zuständigkeitsübergang zur Entscheidung an den VwGH vor Ablauf dieser Frist)