§ 23 Abs 1 FrG (Wiedereinreise, Bewilligungspflicht ua bei bestehendem Aufenthaltsverbot)
§ 65 Abs 3 FrG (sachliche Zuständigkeit, ua Wiedereinreisebewilligung, keine Erteilung im Inland)
§ 68 Abs 1 FrG (örtliche Zuständigkeit im Ausland, tatsächlich aktueller Aufenthalt des Fremden, keine Zuständigkeit bei Aufenthalt in Österreich)