§ 2 Abs 2 Z 3 AsylG 1991 (Begriff der Verfolgungssicherheit, diesbezüglich mangelnde Erhebungen; Mitwirkungspflicht; Bezugnahme auf Angaben des Ehepartners)
VwGH 15.03.1995, 94/01/0350, 0359
2. Die Erstbfin hat zwar in ihrer Beschw, indem sie sich zur Frage ihrer „Verfolgungssicherheit“ in Slowenien ledigl gegen die von der bel Beh vorgenommene Auslegung dieses Begriffes wendet, die Wesentlichkeit der der bel Beh in ihrem BeschwFall gleichermaßen unterlaufenen Verfahrensmängel nicht aufgezeigt. Hätte aber der Zweitbf aufgrund des ihm gewährten Parteiengehörs im VerwVerf ein Vorbringen erstattet, wie dies nunmehr in seiner Beschw geschehen ist, so hätte die bel Beh auch in dem die Erstbfin betreffenden, mit dem Verf des Zweitbf gleichzeitig geführten Verf - wenn es sich auch formell um ein anderes Verf als das des Zweitbf handelte und die Erstbfin aufgrund des ihr gewährten Parteiengehörs in tatsächl Hinsicht nicht Eintscheidendes vorgebracht hätte - im Rahmen eines ordnungsgem Verf, zu dessen Durchführung sie von Amts wegen verpflichtet war (VwGH 26.01.1995, 94/19/0413), darauf Bedacht nehmen müssen, weil kein Anhaltspunkt dafür gegeben ist, dass sich die Bf als Ehepaar nicht in ein und derselben Situation befunden haben, als sie in Slowenien waren und es demnach nicht denkbar wäre, dass der eine von ihnen dort vor Verfolgung sicher war, der andere hingegen nicht. Dies wirkt sich daher auch zugunsten der Erstbfin bei Erledigung ihrer Beschw aus.