§ 10 Abs 1 Z 4 FrG (Sichtvermerksversagung, Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit durch Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers; Bedachtnahme auf persönliche Verhältnisse)
Art 8 Abs MRK 2 (Eingriff ins Privat- und Familienleben, Rechtfertigung nur unter bestimmten Voraussetzungen, ua Notwendigkeit für die öffentliche Ruhe und Ordnung)