§ 47 Abs 1 OÖ TourismusG 1990 (Eröffnung von Privatwegen, die für Tourismus unentbehrlich sind oder seiner Förderung besonders dienen, bloße Eigentumsbeschränkung, keine Anwendung des Verwaltungsentlastungsgesetzes)
VwGH 21.03.1995, 94/04/0040
Sowohl Art 13 des VerwEntlastungsG als auch § 44 des Eisenbahnenteignungsgesetzes setzen eine „Enteignung“, also die gänzl oder teilw Entziehung eines vermögenswerten Privatrechtes durch VerwAkt, voraus (vgl. Korinek/Pauger/Rummel, Handbuch des Enteignungsrechts, S 20 und 60). Demgegenüber stellt die im § 47 Oö Tourismus-G 1990 vorgesehene Zwangsrechtseinräumung durch Öffnung und Absperrung von Privatwegen und Tourismuszielen eine „bloße Eigentumsbeschränkung“ dar (vgl in diesem Zusammenhang Korinek/Pauger/ Rummel, aaO, S 20). Auf eine solche Eigentumsbeschränkung findet somit Art 13 des VerwEntlastungsG nicht Anwendung.