§ 47 Abs 1 OÖ TourismusG 1990 (Eröffnung von Privatwegen, die für Tourismus unentbehrlich sind oder seiner Förderung besonders dienen, „Verkehr“ nur „Fußwanderverkehr“)
VwGH 28.02.1995, 93/04/0028
Die bel Beh hat mit dem angef B gestützt auf § 47 Abs 1 Oö TourismusG 1990 den nunmehr im Eigentum der Bf befindl Privatweg „dem Verkehr, insb zugunsten des Reittourismus, geöffnet“. Gemäß § 47 Abs 1 Oö TourismusG 1990 hat die BezVerwBeh Privatwege, die für den Tourismus unentbehrlich sind oder seiner Förderung bes dienen - soweit nicht überwiegende öff Interessen entgegenstehen - dem „Verkehr“ gegen angemessene Entschädigung aufgrund eines B zu öffnen. Wie sich aus dem engen normativen Zusammenhang der beiden Sätze des § 47 Abs 1 des Oö TourismusG ergibt, kann dem Begriff „Verkehr“ im zweiten Satz dieses Absatzes kein anderer Inhalt beigemessen werden als dem Begriff „Fußwanderverkehr“ im ersten Satz dieses Absatzes, nach welcher Best das Ödland oberhalb der Baumgrenze grundsätzl für den Fußwanderverkehr frei ist. Der zweite Satz des § 47 Abs 1 sichert näml die Inanspruchnahme der im ersten Satz dieser G-Stelle gewährten Freiheit dadurch, dass „insbesondere Wege und Steige zur Verbindung der Talorte mit den Höhen-, Paß- und Verbindungswegen“ sowie „Zugangswege zu Schutzhütten und sonstigen Touristenunterkünften“ erforderlichenfalls und nach Abwägung allenfalls entgegenstehender öff Interessen mit B gegen angemessen Entschädigung geöffnet werden müssen. Für einen anderen, über den im ersten Satz dieser G-Stelle gebrauchten Begriff „Fußwanderverkehr“ hinausreichenden Inhalt des im zweiten Satz dieser G-Stelle gebrauchten Begriffs „Verkehr“ findet sich im G selbst kein Anhaltspunkt. Hinzu kommt, dass in der demonstrativen Aufzählung des zweiten Satzes des § 47 Abs 1 Oö TourismusG ausdrückl von „Zugangswegen“ die Rede ist und im § 46 leg cit das Eigentum beschränkende Eingriffe durch Einräumung von Benützungsrechten (Grunddienstbarkeiten oder persönl Dienstbarkeiten) zur Schaffung oder Erhaltung von Einrichtungen, die vorwiegend dem Tourismus dienen, zugunsten eines Tourismusverbandes als Berechtigten vorgesehen sind, die über den in § 47 Abs 1 Oö TourimusG 1990 geregelten „Fußwanderverkehr“ hinausgehen. Aufhebung wegen inhaltl Rechtswidrigkeit.