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VwGH 28. 6. 1995, 95/12/0139 (DIENSTRECHT)

JudikaturDIENSTRECHTZfV 1996/1864ZfV 1996, 723

§ 108 Abs 3 Wr LDG (außerordentliche Zulage, zur Beseitigung von Härten; besondere Härte keine, keine Bezüge einer höheren Verwendungsgruppe mangels Qualifikation, freie Wahl des Ausbildungsweges)

VwGH 28.06.1995, 95/12/0139

Eine „besondere Härte“ iSd § 108 Wr LDG ist darin, dass die Bfin als Landeslehrerin gem ihrer Ernennung und Verwendung „lediglich“ die ges normierten Bezüge ihrer VGr (L2a1) erhält, und nicht die Bezüge der VGr L2a2, bezügl derer sie unbestritten nicht die erforderl Qualifikation aufweist, nicht zu erblicken, obwohl sie, wie sie vorbringt, die Ernennungsvoraussetzungen für einen Lehrer der VGr L1 an einer Pädagog Akademie im Bundesbereich erfüllen würde. Daran vermag die von der Bfin in den Vordergrund gestellte „Zusatzqualifikation“ nichts zu ändern. Auch hat die bel Beh zutreffend darauf verwiesen, dass der Bfin der Zugang zur Ausbildung eines Lehrers der VGr L2a2 freigestanden wäre, sie aber einen anderen Ausbildungsweg beschritten hat, was sie in der Beschw auch nicht in Zweifel zieht. Auch mit dem Hinweis, dass in einem anderen Bundesland ein vergleichbarer Fall auf Grundlage einer anderen, aber vergleichbaren Rechtsnorm angebl iSd Bfin entschieden worden sei, ist nichts zu gewinnen, weil damit weder eine bes Härte iSd § 108 Wr LDG, noch eine ungleiche Ermessensübung im Bereich der nun bel Beh aufgezeigt wird. Abw.

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