§ 12 Abs 1 GehG (Vorrückungsstichtag, Anrechnung der in Abs 2 angeführten Zeiten zur Gänze)
§ 12 Abs 2 Z 2 GehG (Zeit der Ableistung eines Präsenzdienstes)
§ 12 Abs 2 Z 8 GehG (Zeit eines abgeschlossenen Studiums; Überschneidung von Übungen mit Studienzeiten, für Dauer des Studiums nur Zeitraum ab Immatrikulation maßgebend, Inskription wichtiges Indiz, dass Studium nicht unterbrochen)