§ 13 Abs 7 lit b Vlbg GSG 1963 (nachträgliche Einbeziehung von Grundflächen in den genossenschaftlichen Verband; Antrag des Grundeigentümers oder der Genossenschaft; Parteistellung)
VwGH 20.07.1995, 92/07/0155
Wie dem Wortlaut des § 13 Abs 7 lit b Vlbg GSG zu entnehmen ist, kommt Parteistellung in einem derartigen Verf nur dem Eigentümer des in die Wegegenossenschaft aufzunehmenden Grundstückes sowie der Wegegenossenschaft selbst zu. Nicht umfasst sind jedoch die übrigen Mitglieder der Wegegenossenschaft, selbst wenn ihnen - wie im hier - ein vom neuaufgenommenen Mitglied mitzubenützender Weg als Eigentümer gehört.