§ 57g HGK (Grundumlage, Vorschreibung, Art und Ausmaß der Umlagepflicht; Antrag, Entscheidung über Umfang des Begehrens)
VwGH 21.06.1995, 93/04/0226
Im gegenständl Fall wurde mit dem dem Verf zugrundeliegenden A (ledigl) die „bescheidmäßige Vorschreibung der Grundumlage 1993“ begehrt. Nur diese - mit dem erstinst B erfolgte - Vorschreibung wurde von der Bfin vor der bel Beh angefochten. Der angef B ging jedoch insoweit über dieses Begehren hinaus, als er im zweiten Absatz seines Spruches auch normative Feststellungen über das Bestehen von Gewerbeberechtigungen und über eine Mitgliedschaft der Bfin „zu dem Landesgremium W für den Einzelhandel mit Parfümeriewaren“ traf, wofür der bel Beh überdies in beiden Fällen jede (sachl bzw funktionelle) Zuständigkeit mangelt. Aus der Rsp, wonach in einem nach § 57g HGK ergehenden Abspruch über Art und Ausmaß der Umlagepflicht auch die für die Zugehörigkeit des Unternehmens in Betracht gezogenen Landesgremien im Spruch anzuführen sind, lässt sich eine Rechtfertigung für die Vorgangsweise der bel Beh nicht ableiten, da zw einer „Anführung“ aller wesentl Umstände im Spruch und einer normativen Feststellung, wie von der bel Beh vorgenommen, wohl zu unterscheiden ist. Aufhebung wegen inhaltl Rechtswidrigkeit.